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Nutzungsbedingung

Wir freuen uns über Veranstaltungen, die dem Gemeinwohl, der Bildung, der Gesundheit und der Förderung des sozialen Miteinanders dienen.

Solche Veranstaltungen werden auch gegenüber geschlossenen Veranstaltungen, die nur einer kleinen Gruppe und deren Selbstzweck dienen, vorrangig behandelt.

Ihr findet weiter unten die detaillierten Nutzungsbedingungen aus unserer Satzung. Hier eine kurze Übersicht:

 

- Bei Veranstaltung, die der Gewinnerzielung dienen, wird eine Gebühr von 15% des Umsatzes berechnet.

- Andere Veranstalter zahlen 35 € pro Raum und je 10 € für den Werkraum oder die Küche.

- Wenn dargelegt wird, dass eine Veranstaltung der Bildung und Entwicklung von Kindern und Jugendlichen dient, können wir die Gebühr erlassen.

- Veranstalter haften bei Beschädigungen der Raumlichkeiten und des Inventars und bei Unfällen Ihrer Teilnehmer.

 

Außerdem ist für den organisatorischen Betrieb bitte unbedingt folgendes einzuhalten:

 

Bitte prüft zuerst in unserem Raumbelegungsplan, ob der Termin noch frei ist.

Wenn an dem gewünschten Datum unsere Räumlichkeiten laut Kalender noch frei sind (es gibt jedoch bis zur Zusage keine Gewährleistung, dass der Termin auch gebucht werden kann), dann bräuchten wir folgende Informationen:

 

- Um was für eine Veranstaltung handelt es sich?

- Wann soll die Veranstaltung beginnen und enden?

- Wer ist der Veranstalter/Verantwortliche (Telefonnummer für Rückfragen)?

- Wie viele Teilnehmer werden erwartet?

- Was für eine Bestuhlung wird gewünscht?

- Wird zusätzliche Technik benötigt (z.B. Bildschirme)

- Welche Technik bringt der Veranstalter mit, welche Anschlussmöglichkeiten hat er selbst (z.B. Videoausgänge vom Laptop)

 

Veranstaltungen müssen spätestens 24 Stunden vor dem Veranstaltungsdatum abgesagt werden, wenn sie nicht stattfinden sollen.

Andernfalls wird trotzdem die Raumgebühr berechnet.

 

 

 

Unsere Nutzungsbedingungen finden sich in diesem Auszug der Satzung des BordelumHus e.V. :

 

§ 4 Nutzungsbedingungen

 

1. Die Überlassenen Räume dürfen nur unter Aufsicht benutzt werden. Die Aufsichtführenden haben für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Satzung zu sorgen.

2. Um eine ordnungsgemäße Nutzung der Räumlichkeiten zu gewährleisten und insbesondere die Bestimmung der Satzung einzuhalten, obliegt es dem Nutzer dafür Sorge zu tragen, der Raumgröße entsprechend die Zahl der Teilnehmer einzuplanen.

3. Bei Anlieferung von Speisen und Getränken für Tagungen, Versammlungen, Ausstellungen und sonstige kulturelle und gesellschaftliche Veranstaltungen ist es wünschenswert, dass diese bei der ortsansässigen Gastronomie und/oder beim ortsansässigen Einzelhandel in Auftrag gegeben werden.

4. In den Räumlichkeiten ist eine Durchführung von Musikveranstaltungen, Filmvorführungen und sonstigen Medien, für die eine Entrichtung von GEMA Gebühren erforderlich ist, nur auf Antrag und mit schriftlicher Genehmigung des Bürgermeisters oder der beauftragten Person erlaubt.

5. Eventuell anfallende GEMA-Gebühren sind vom Nutzer zu entrichten.

 

 

§ 5 Pflichten des Nutzers

 

1. Der Nutzer ist verpflichtet, den Nutzungstermin, Art und Umfang der geplanten Veranstaltung rechtzeitig mit dem Bürgermeister oder der beauftragten Person abzusprechen.

2. Der Nutzer ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass wahrend der Nutzung der Räumlichkeiten keine Schaden am Inventar und den Raumen selbst verursacht werden.

3. Falls vor einer Veranstaltung ein Mangel/Schaden festgestellt wird oder während der Nutzung ein Mangel/Schaden entsteht, ist umgehend dem Bürgermeister oder der beauftragten Person zu melden

4. Der Nutzer hat auf eigene Kosten für die Erfüllung aller aus Anlass der Nutzung zu treffenden bau-, feuer-, sicherheits-, gesundheits- und ordnungsrechtlichen Vorschriften (Jugendschutzgesetz u. a.) Zu sorgen.

5. Der Nutzer ist dafür verantwortlich, dass a) die behördlichen,

insbesondere steuerlichen Anmeldungen vorgenommen werden; b) die Nutzungssatzung eingehalten wird.

6. Die Untervermietung an Dritte ist nicht zulässig.

7. Veranstalter im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich der Nutzungsberechtigte. Ist der Nutzungsberechtigte eine Organisation, so ist der Veranstalter diejenige Person, die zur Vertretung der Organisation bzw. deren Mitglieder bestimmt oder berechtigt ist.

8. Der Nutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass in der Einrichtung die Feuer- und Rauchmelder, Hydranten, Heizungs- und Lüftungsanlage sowie die Zugänge und Zufahrten zum BordelumHus stets freigehalten und unverstellt bleiben. Dekoration, Aufbauten usw. dürfen nur mit vorheriger Genehmigung des Bürgermeisters oder der beauftragten Person durchgeführt werden.

9. Das Anbringen von Plakaten und anderen Gegenständen an den Wanden und an den Fernstern sind mit dem Bürgermeister oder der beauftragten Person abzustimmen.

10. Das Abbrennen von Feuerwerk und bengalischem Licht, das Mitbringen und das Zünden von Leuchtballonen, das Mitbringen von gefährlichen Gegenständen und Waffen ist untersagt. Die Verwendung von offenem Feuer und Licht oder feuergefährlichen Stoffen, Mineralölen, Spiritus, verflüssigtem oder verdichtetem Gas ist verboten.

11. Tiere dürfen nicht mitgeführt werden; es sei denn, dass es sich um Therapie oder Begleithunde handelt.

12. Das Rauchen ist in allen Räumlichkeiten des BordelumHus untersagt.

 

 

§ 6 Zustand der Raume, Außengelände

 

1. Die Räumlichkeiten sind nach Beendigung der Veranstaltung in ihren ursprünglichen Zustand zurückzuführen, etwaige mitgeführte Gegenstände sind aus den Raumen vollständig zu entfernen. Die Raume, einschließlich der Nassräume, sind aufgeräumt und gereinigt zu
hinterlassen.

2. Der Nutzer ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Nutzung der Räume. Dies umfasst das Schließen der Fenster und Türen, den sparsamen Wasser-und Stromverbrauch, die Sauberhaltung der Raume und die Sorge für Ruhe und Ordnung, die genaue Einhaltung der Nutzungszeiten.

3. Kraftfahrzeuge und Fahrräder dürfen nur an den dafür vorgesehenen Plätzen abgestellt werden.

4. Nutzer und Besucher haben die gesamte Anlage und die überlassene Einrichtung pfleglich zu behandeln.

 

 

§ 7 Hausrecht

 

1. Der Bürgermeister oder die beauftragte Person üben das Hausrecht aus. Wahrend der erlaubten Aufenthaltsdauer übt auch der Nutzer das Hausrecht aus. Er achtet darauf, dass die allgemeine Ordnung in den zur Verfügung gestellten Räumen eingehalten wird und diese Räume nicht für unzulässige (kriminelle, unsittliche, verfassungsfeindliche etc.) Zwecke missbraucht werden.

2. Sämtliche Nutzer haben die Weisungen des Bürgermeisters der Gemeinde Bordelum oder der beauftragten Person zu befolgen. Ihnen ist jederzeit der Zutritt zu sämtlichen Räumen des BordelumHus zu ermöglichen.

 

 

§ 8 Haftung

 

1. Der Nutzungsberechtigte haftet gegenüber der Gemeinde Bordelum für alle über die übliche Abnutzung hinausgehenden Beschädigungen und Verluste am Inventar oder in den zur Verfügung gestellten Raumen sowie an sämtlichen Grundstücks- und Gebäudeeinrichtungen, ohne Rücksicht darauf, ob Schaden durch den jeweiligen Nutzer oder von ihm beauftragten Personen

entstanden sind.

2. Der Nutzungsberechtigte haftet für alle schuldhaft verursachten Personen und Sachschaden, die anlässlich der Nutzung an den überlassenen Einrichtungen, Geraten, Anlagen und Zugangs- sowie Zufahrtswegen entstehen. Hierzu zahlen auch Wegeunfälle, Diebstähle und Beschädigungen abgestellter Fahrzeuge.

3. Der Nutzungsberechtigte hat für alle Schadensersatzansprüche einzustehen, die anlässlich der Nutzung gegen ihn oder die Gemeinde geltend gemacht werden. Wird die Gemeinde wegen eines Schadens unmittelbar in Anspruch genommen, so ist der Nutzer verpflichtet, sie von dem geltend gemachten Anspruch einschließlich etwa entstehender Rechtanwalts-, Prozess- und Nebenkosten in voller Höhe freizuhalten.

4. Die Gemeinde Bordelum übernimmt keine Haftung für Schaden, die dem Nutzer oder sonstigen Personen im Zusammenhang mit der Nutzung der überlassenen Räume und der übrigen Räume und des Grundstückes entstehen. Ebenso haftet die Gemeinde Bordelum nicht für abhandengekommene oder beschädigte Gegenstande, die der Nutzer in das BordelumHus eingebracht hat.

5. Der Nutzer muss gewährleisten, dass er über eine ausreichende "Veranstalter"-Haftpflichtversicherung verfügt, durch die auch eventuelle Ansprüche der Gemeinde gedeckt sind. Diese Haftpflichtversicherung ist wahrend der Dauer der Inanspruchnahme des BordelumHus aufrechtzuerhalten.

6. Mehrere Nutzer haften als Gesamtschuldner.

7. Bei unvorhersehbaren Störungen und sonstigen, die Nutzung behindernden Ereignissen, kann der Nutzer gegen die Gemeinde Bordelum keine Schadensersatzansprüche geltend machen. Unberührt bleibt die Haftung der Gemeinde aus vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht durch ihre Organe, Bediensteten oder Beauftragen sowie die Grundbesitzerhaftung aus § 836 BGB.

8. Für Schaden und Verunreinigungen an den überlassenen Raumen und deren Einrichtungen, die durch unsachgemäße Behandlung entstehen, haftet der Nutzungsberechtigte in voller Höhe.

9. Für das Abhandenkommen oder Beschädigung von Garderobe, Fahrrädern, Motorfahrzeugen oder sonstigen Gegenständen wird keine Haftung von der Gemeinde Bordelum übernommen.

10. Für Personen- und Sachschaden, die aus der Nutzung entstehen, haftet die Gemeinde dem Nutzer gegenüber nur bei ihr nachgewiesener grober Fahrlässigkeit.

11. Der Nutzungsberechtigte stellt die Kommune von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder und Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schaden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Einrichtung und der Zugänge zu den Raumen und Anlagen stehen.

 

 

§ 9 Nutzungszeiten

 

1. Nutzungszeiten orientieren sich am Belegungsplan des BordelumHus. Die Zeiten werden in der Nutzungsgenehmigung festgelegt und sind auf 24.00 Uhr begrenzt.

2. Über Ausnahmen entscheidet der Bürgermeister oder die beauftragte Person.

 

 

§10 Entgelt

 

1. Für die Nutzung der Räume ist grundsätzlich eine Gebühr zu entrichten. Die Gemeinnützigkeit der Veranstaltung hat absoluten Vorrang.

2. Bei einer Veranstaltung mit Gewinnerzielung, sind 15 % des Umsatzes an die Gemeinde Bordelum zu entrichten.
3. Bei einer Buchung der Küche und/oder des Werkraumes ist zusätzlich jeweils eine Gebühr in Hohe von 10 € (netto) an die Gemeinde Bordelum zu entrichten.

4. Bei Veranstaltungen, die die im Rahmen der Machbarkeitsstudie aufgestellten gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke im Sinne des § 2 Abs.4 erfüllen und für die keine Teilnehmergebühren erhoben werden oder die erhobenen Gebühren, die durch die Veranstaltung anfallenden Kosten nicht übersteigen, ist keine Gebühr für die Nutzung der Räume sowie Küche und Werkraum an die Gemeinde Bordelum zu entrichten.

5. Richtet sich die Veranstaltung ausschließlich an Kinder und Jugendliche und fördert die Veranstaltung trotz Gewinnerzielung der im Rahmen der Machbarkeitsstudie aufgestellten gemeinnützige und mildtätige Zwecke, entfällt
eine Abgabe nach § 10 Abs. 2. Ebenso sind keine Gebühren für die Nutzung der Küche und des Werkraumes zu entrichten.

6. Für die Nutzung der Räumlichkeiten vom BordelumHus ist grundsätzlich eine
Kaution in Höhe von 200 € in bar zu hinterlegen.

7. Vereine der Gemeinde Bordelum und Kooperationspartner des Verein BordelumHus sind von einer Nutzungsgebühr und von der Kaution befreit.

Veranstaltungen
 

Nächste Veranstaltungen:

19. 03. 2024 - Uhr bis 16:30 Uhr

 

19. 03. 2024 - Uhr bis 18:00 Uhr

 

19. 03. 2024 - Uhr bis 17:30 Uhr

 
 
 
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